ADFC Hessen: Nachrichten
21.08.2011
Grundsätzlich erlaubt: Radfahren im Wald
Ein Forstamt im Vogelsbert forderte eine schriftliche Anmeldung für ADFC-Fahrradtouren und stellen dazu fest:
Geführte Touren mit Teilnehmergebühr sind in der Regel gewerbliche
Veranstaltungen. In jedem Fall gehen sie über das freie Betretungsrecht
des Waldes hinaus und müssen daher vom Waldbesitzer genehmigt
werden.
Fahrräder dürfen im Wald nur auf Wegen fahren. Diese hoheitliche Vorgabe kann auch der Waldbesitzer nicht aushebeln. Der Vulkanwanderweg ist als Wanderweg konzipiert und verläuft teilweise abseits der Waldwege. Als Radweg ist er nicht gedacht und teilweise auch nicht geeignet bzw. nicht zugelassen.
Elektrofahrräder sind unabhängig von einer Zulassung oder einem Versicherungskennzeichen Motorfahrzeuge, die auch auf Waldwegen und zur reinen Erholung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Waldbesitzers fahren dürfen.
Der ADFC nimmt dazu Stellung:
Das sind drei Themen, auf die ich in dieser Reihenfolge eingehen möchte:
- Pedelees als Fahrräder
- Radfahren auf Wegen im Wald
- Gewerbliche Veranstaltungen
- Pedelecs als Fahrräder
Die Wald- und Forstgesetze der Länder erlauben im Rahmen des Betretungsrechts das Radfahren, So auch § 24 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes (HFG). Darunter ist nach allgemeinem Sprachgebrauch das Fahren mit dem Fahrrad zu verstehen, so dass auf Waldwegen auch das Fahren mit dem Pedelec erlaubt ist. Denn der Gesetzgeber bewertet das Pedelec mit einer Motorleistung bis 250 Watt, die nur beim Mittreten zur Verfügung steht und bei einer Geschwindigkeit von 25 kmlh aussetzt, als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug (Richtlinie 2002/24/EG). Den zum Betreten des Waldes vorausgesetzten "Zweck zur Erholung" wird man auch einem Pedelec-Fahrer nicht von vornherein absprechen können.
Dagegen sind die "schnellen" Pedelecs über 25 km/h und E-Bikes mit Motorantrieb auch ohne Mittreten Kraftfahrzeuge – auch im reinen Pedalbetrieb darf man mit ihnen nicht im Wald fahren. Zu erkennen sind sie am vorgeschriebenen Versicherungskennzeichen. Sie fallen ebenso wie die klassischen Mofas und Leichtmofas mit Verbrennungsmotor unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Verordnung Waldbetretung ("Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor"). Das Pedelec zählt der Bundesgesetzgeber dagegen nicht zu den "Fahrrädern mit Hilfsmotor", sondern zu den Fahrrädern. - Fahren auf Wegen
Die Wald- oder Forstgesetze der Länder sehen einheitlich vor, dass das Radfahren nur auf Wegen erlaubt ist, teils mit weiteren Einschränkungen. § 24 Abs. 4 HFG gestattet das Radfahren nur auf Wegen und Straßen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Verordnung Waldbetretung nennt für das gestattete Befahren mit Fahrrädern "alle festen Waldwege".
"Feste Wege" sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zu § 2 Abs. 2 LFOG NRW nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender – etwa von Wanderern – führen kann (VG Köln 14 K 5008/07 vom 02.12.2008).
Feste Waldwege müssen also nicht speziell für Radfahrer angelegt sein. Eine ausdrückliche "Zulassung" für Radwege gibt es im hessischen Forstrecht nicht. Ein "Wanderweg" ist ebenfalls ein Weg, sofern es sich nicht um einen schmalen Fußpfad handelt. Auch ein mit einer Wegweisung für Wanderer versehener Weg kann als "fester Waldweg" für Radfahrer geeignet sein.
Ein nach § 24 Abs. 5 HFG für Radfahrer gesperrter Weg müsste entsprechend gekennzeichnet sein ("einschränken oder sperren"). Eine Wegweisung z. B. für Wanderer würde dazu nicht ausreichen, denn sie findet sich auch an Wegen, die von Wanderern und Radfahrern gemeinsam genutzt werden. Auch die Definition des VG Köln geht nicht von einem getrennten Weg für den Radverkehr im Wald aus, sondern von einem gemeinsamen Weg.
Der ADFC plant keine Fahrten abseits von Wegen und wird schon im Interesse der Mitfahrenden nur "feste Wege" im Sinne der Verordnung Waldbetretung auswählen. Die Tourenangebote des ADFC richten sich auch nicht besonders an Mountainbiker. Die Tourenleiter achten darauf, dass die Mitfahrenden die Wege nicht verlassen. - Gewerbliche Veranstaltungen
Begriffe wie "für organisierte oder gewerbliche Veranstaltungen" erscheinen im HFG nicht. Die Verordnung Waldbetretung erklärt in § 1 Abs. 1 eine Erlaubnis des Waldbesitzers für erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird". Den Erholungszweck verfolgen aber auch Radfahrer, die in Gruppen unterwegs sind. Als Beispiele für eine Erlaubnispflicht führt die Verordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 4. "die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen" an.
Die Geschäftsanweisung, die Sie anführen, ist eine Interpretation des HFG und der Verordnung Waldbetretung. Sie mag für die Forstbehörden verbindlich sein, für die Waldbenutzer und für die Gerichte ist sie es nicht. Insbesondere ist sie nicht geeignet, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Einschränkungen des Betretungsrechts zu statuieren. Die Geschäftsanweisung Landesbetrieb Hessen-Forst stellt nach einem Zitat von § 24 HFG zutreffend fest: "Unter den vorgenannten Bedingungen kann sich jeder im Wald unentgeltlich ohne Erlaubnis des Waldbesitzers auch sportlich betätigen, sofern er den Sport einzeln oder in kleinen Gruppen ausübt."
Die Sportausübung im Wald steht auch nach der Geschäftsanweisung offensichtlich nicht im Gegensatz zum Erholungszweck, auch nicht in kleinen Gruppen. Bei der Klärung der Frage, wann eine Gruppe noch als klein anzusehen ist, kann man ebenfalls die Geschäftsanweisung heranziehen. Sie erklärt für nicht erlaubnispflichtig "z. B. Kindergarten- und Schulwandertage, anerkannte Jugend- und Erwachsenen-Bildungsveranstaltungen, Wanderungen von Zweigvereinen der Hess. Gebirgs- und Wandervereine, des Deutschen Alpenvereins, des Turnverbands, sowie Trainingsaktivitäten der örtlichen Untergliederungen des Landessportbundes Hessen, an der sich nur Mitglieder oder Gäste beteiligen, und mit denen keine finanziellen Gewinnabsichten verfolgt werden". Die Teilnehmerzahlen von ADFC-Touren gehen nicht über die Größe einer Schulklasse hinaus und bewegen sich im selben Rahmen wie Wanderungen der aufgeführten Vereine und Verbände. Unverständlich ist im Übrigen, warum der ADFC als gemeinnütziger Verein, zu dessen Zwecken auch die Förderung des Umweltschutzes und des Radfahrens als Breitensport gehört, in dieser Aufzählung fehlt.
Die Geschäftsanweisung enthält für solche grundsätzlich erlaubten Veranstaltungen die Einschränkung, dass "keine finanziellen Gewinnabsichten verfolgt werden". Dass möglicherweise Teilnehmerbeiträge erhoben werden, kann allein nicht ausreichen, eine Veranstaltung erlaubnispflichtig zu machen. Denn Beiträge werden auch von Kindergärten, Bildungsträgern und Vereinen erhoben. Auch die Tatsache, dass die genannten Träger ihre Wanderungen organisatorisch vorbereiten und sich nicht spontan treffen, macht diese Ausflüge offensichtlich nicht zu "organisierten Sport- oder sonstigen Veranstaltungen", die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung Waldbetretung generell der Erlaubnis des Waldbesitzers bedürfen. Eine Fahrradtour mit Teilnehmerbeitrag unterscheidet sich äußerlich nicht von einer im Vereinsbeitrag enthaltenen Vereinsausfahrt.
Ein genauer Blick auf § 1 Abs. Nr. 4 der Verordnung Waldbetretung zeigt, welche Veranstaltung als potenziell konfliktträchtig erlaubnispflichtig sind. Genannt wird "die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen". Das Merkmal "Veranstaltungen von Vereinen" reicht allein für die Erlaubnispflicht nicht aus, sonst könnte die Geschäftsanweisung nicht pauschal die Vereinswanderungen ausnehmen. Hinzukommen muss der Gebrauch von bestimmten Flächen und Einrichtungen. Die Waldwege gehören nicht dazu. Die folgenden Absätze "Innerbetriebliches Genehmigungsverfahren" und "Entgeltregelung" der Geschäftsanweisung zeigen, was gemeint ist: "Organisierte Sportveranstaltungen, z.B. Wander- und Laufveranstaltungen, Skilangläufe, geführte Skiwanderungen, Radfahrveranstaltungen, Bergturnfeste usw." Zu ihnen gehören typischerweise die Benutzung von Waldflächen am Wegesrand oder abseits der Waldwege, vorübergehende Eingriffe wie eine Beschilderung, das Aufstellen von Ständen oder Geräten, aber auch die "einmalige Wegebenutzung mit KFZ zur Beschilderung, Besetzung von Kontrollposten oder Abbaumaßnahmen". Das Waldrecht hat zum Ziel, Veranstaltungen wie Querfeldeinläufe mit Start und Ziel, Wanderungen mit Verpflegungsstellen im Wald, Radtouren mit Hinweisschildern usw. zu reglementieren. Eine vom ADFC geführte Radtour hat diese Merkmale nicht und belastet den Wald nicht stärker als eine spontan zusammengekommene Gruppe von Radfahrern – eher weniger, weil die ADFC-Tourenleiter auf richtiges Verhalten der Teilnehmer achten werden.
Der ADFC Vogelsberg wird Veranstaltungen, deren Umfang über die üblichen Vereinsausfahrten mit Mitgliedern und Gästen hinausgeht, selbstverständlich beim zuständigen Forstamt anmelden, wenn dazu Waldwege über das Betretungsrecht hinaus mit dem Fahrrad in Anspruch genommen werden. Das war bisher nicht der Fall und wird auch künftig nur ausnahmsweise vorkommen. Eine allgemeine Anmelde- oder Erlaubnispflicht für seine Fahrradtouren lehnt der ADFC ab. Insofern legt er Wert darauf, nicht schlechter gestellt zu werden als die Zweigvereine der Hessischen Gebirgs- und Wandervereine, des Deutschen Alpenvereins, des Turnverbands sowie der örtlichen Untergliederungen des Landessportbundes Hessen, die in der Geschäftsanweisung aufgeführt sind.
Gern können Sie diese Stellungnahme an die Landesbetriebsleitung Hessen-Forst weiterleiten. Sie ist auch mit dem Vorstand des ADFC Hessen abgestimmt.





